Satzung des Ortsvereins

 

§ 1  Name und Sitz

 

 

(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Orts-

      verein Röthenbach. Die Kurzbezeichnung lautet AWO

      Ortsverein Röthenbach.

(2) Das Verbandsgebiet entspricht dem Gemeindegebiet

      der Stadt Röthenbach.

 

(3) Der Sitz des Vereins ist die Stadt Röthenbach.

 

(4) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband

      Nürnberger Land e.V. mit Sitz in Burgthann-Mimberg.

 

 

§ 2  Zweck

 

 

Zweck des Ortsvereines ist die Erfüllung der im Verbands-statut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere

- Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort

  und Koordination lokaler sozialer Arbeit (z. B. Ortsaus-

  schüsse, § 9)

 

- Werbung und Schulung von Mitgliedern und Mitarbeitern/

  Mitarbeiterinnen

 

- vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen

  Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur

  Selbsthilfe

 

- Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftliehen

  Engagements

 

- Förderung des Jugendwerks der AWO

 

- Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-,

  Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe.

 

 

§ 3  Sicherung der Steuerbegünstigung

 

 

(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar

      gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des

      Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-

      ordnung.

Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht insbe-sondere durch

 

- Vernetzung von Angeboten

 

- Information der Bürger

 

- Organisation ehrenamtlicher Arbeit

 

- Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrich-

  tungen wie Beratungsstellen, Einrichtungen der Kinder-

  und Jugendbetreuung

 

- Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung

 

- Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster

      Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Ortsvereines dürfen nur für die satzungs-

      mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

      erhalten - abgesehen von Aufwandsersatz für die

      Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben- keine Zu-

      wendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für

      den Fall ihres Ausscheidans oder bei Auflösung oder

      Aufhebung des Vereins.

 

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den

      Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch un-

      verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5) An die Mitglieder des Vorstandes dürfen angemessene

      -auch pauschaleAufwandsentschädigungen oder Ver-

      gütungen gezahlt werden

 

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei

      Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erle-

      digung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen

      des Vereins an den Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt

      bei dem die MitgIiedschaft besteht.

 

Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

 

§ 4  Mitgliedschaft

 

 

(1) Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich

      zum Grundsatzprogramm und zu den im Verbands-

      statut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grund-

      sätzen bekennt. Die persönliche Mitgliedschaft kann

      nur im Ortsverein erworben werden.

 

Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmitglied-schaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglich-

keit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerks-

mitgliedschaft nicht zustande.

 

(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß

      den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet,

      soweit sie nicht nach 5 Abs. 4 frei estellt sind.

 

(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vor-

      stand auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die Ableh-

      nung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten

      Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger

      Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ab-

      lehnung der Aufnahme beschlossen hat.

 

(4) Jede Organisationsgliederung kann den an einen Orts-

      verein gerichteten Mitgliedantrag annehmen. In diesem

      Fall ist der Vorstand des jeweiligen Kreisverbandes,

      Landes- oder Bezirksverbandes oder des Bundesver-

      bandes befugt, über die Aufnhame als Mitglied zu ent-

      scheiden. Die Aufnahmebestätigung erfolgt, sofern

      nicht der Ortsverein des Wohnbereichs der Aufnahme

      innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung

      widerspricht.

 

(5) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohl-

      fahrt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche

      Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken,

 

(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen

      oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden,

      wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das

      Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien

      der Arbeiterwohlfahrt begangen hat, oder durch sein

 

      Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt

      bzw. geschädigt hat oder sich einer ehrlosen Handlung

      schuldig gemacht hat.

 

(7) Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter ent-

      sprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der

      Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.

 

(8) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungs-

      verfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbands-

      gremien übertragen und als verbindlich anerkannt.

 

      Insofern verzichtet der Ortsverein auf die Durchführung

      eines eigenen Ordnungsverfahrens.

 

(9) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwölf

      Monatsbeiträgen kann der Vorstand nach schriftlicher

      Mahnung das Mitglied ausschließen.

 

(10) Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein

       Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben

       anschließen, deren Tätigkeit sich auf die Ortsebene

       erstreckt.

 

Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mit-

glied ihrer Körperschaft bzw. Stiftung aus.

 

(11) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entschei-

       det der Vorstand im Einvernehmen mit der übergeord-

       neten Verbandsgliederung. Es ist eine schriftliche Kor-

       porationsvereinbarung abzuschließen.

 

(12) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen

       kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist

       von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

       Maß geblich ist der Zugang der Kündigung.

 

(13) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Ver-

       einigungen richtet sich nach besonderer Vereinba-

       rung.

 

(14) Die Mitgliedschaft eines korporativen Mitglieds bei

       einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrts-

       pflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Ar-

       beiterwohlfahrt.

 

(15) Korporative nicht gewerbliche Mitglieder und solche

       gewerblichen Mitglieder, die zu 100 % von der Arbei-

       terwohlfahrt getragenund deren Dienstleistungen für

       soziale Zwecke eingesetzt werden, sind nach Zustim-

       mung des Bundesverbandes berechtigt, das Marken-

       nzeichen der AWO zu verwenden, soweit sie den Zer-

       tifizierungsauflagen der Arbeiterwohlfahrt entspre-

       chen.

 

       Sonstige korporative und gewerbliche MitgIieder sind

       nach Zustimmung des Bundesverbandes berechtigt,

       das Markenzeichen der AWO in der Fußzeile auf

       ihrem Briefbogen zu verwenden. Ihnen ist es nicht ge-

       stattet das Markenzeichen der AWO in ihrem Namen

 

       zu verwenden.

 

 

§ 5  Jugendwerk

 

 

(1) Für ein im Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt bestehen-

      des Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung.

 

(2) Für die Förderung des Jugendwerks werden Rege-

      lungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten

      festgelegt.

 

(3) Der Vorstand des Ortsvereines ist zur Förderung, Un-

      terstützung, Aufsicht und Prüfung gegenüber dem

      Ortsjugendwerk verpflichtet.

 

(4) Mitglieder des Ortsjugenwerkes könne auf Antrag bei-

      tragsfrei Mitglied des Ortsvereins sein, sofern sie beim

      Ortsjugendwerk bereits einen Mitgliedsbeitrag zahlen.

 

(5) Die Revisorinnen/Revisoren des Ortsvereins sind ver-

      pflichtet, die Prüfung des Ortsjugendwerkes gemein-

      sam mit dessen Revisorinnen/Revisoren durchzu-

      führen.

 

 

 

§ 6  Organe

 

 

Organe des Ortsvereines sind

 

a) die Mitgliederversammlung

 

b) der Ortsvereinsvorstand.

 

 

§ 7  Mitgliederversammlung

 

 

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal

      im Jahr statt.

 

(2) Der Vorstand hat die Mitglieder und einen/eine Vertre-

      eter/in des Jugendwerkes zur Mitgliederversammlung

      mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe

      der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

 

      Auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung

      oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mit-

      glieder, ist binnen drei Wochen eine Mitgliederver-

      sammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen

      einzuberufen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte

      und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum ent-

      gegen und beschließt über die Entlastung des Vorstan-

      des.

 

      Mindestens alle vier Jahre wählt sie innerhalb von

      neun Monaten vor der Konferenz der übergeordneten

      Verbandsgliederung den Vorstand, mindestens zwei

      Revisorinnen/Revisoren und die Delegierten der Kreis-

      konferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neu-

      wahl im Amt.

 

      Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und

      Wahlordnung beschließen. Die Wahlordnung kann be-

      stimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/derje-

      nige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich

      vereinigt.

 

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

      Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei

      Dritteln der Erschienenen.

 

(5) Mitgliederversammlungen, die über  Satzungsände-

      rungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig,

      wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder oder - sofern

      der Verein weniger als 50 Mitglieder hat- mindestens

      sieben Mitglieder erschienen sind. Ist eine Mitglieder-

      versammlung, die zu einer Satzungsänderung einbe-

      rufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist

 

      von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit

      Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.

 

      Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der

      übergeordneten Verbandsgliederung.

 

      Die Auflösung des Ortsvereins bedarf der Zweidrittel-

      mehrheit der Mitglieder.

 

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schrift-

      lich niederzulegen. Sie sind von der/dem Vorsitzenden

      und der/dem Schriftführerin/Schriftführer zu unter-

      zeichnen.

 

 

§ 8  Vorstand

 

 

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ge-

      wählt.

 

      Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrneh-

      mung der Aufgaben des Ortsvereins.

 

      Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermö-

      gens verpflichten.

 

      Er besteht aus:

 

 

      • der/dem Vorsitzenden,

 

      • einer/einem Stellvertreterin/Stellvertreter,

 

      • der Kassiererin/dem Kassierer,

 

      • 4-6 Beisitzerinnen/Beisitzern,

 

wobei Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein müssen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten vorhanden ist.

 

Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.

 

(2) Die/der Vorsitzende und ihre/sein Stellvertreterin/Stell-

      vertreter vertreten den Verein gerichtlich und außerge-

      richtlich alleine. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass

      die/der Stellvertreterin/Stellvertreter nur bei Verhinde-

      rung der/des Vorsitzenden tätig werden dürfen.

 

(3) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvor-

      stand regelmäßig (mindestens 4 mal jährlich) und mit

      einer angemessenen Frist (mindestens 1 Woche vor-

      her) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die

      Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmen-

      mehrheit.

 

(6) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vor-

      stand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer

      berufen. Sie/er nimmt an den Sitzungen des  Vorstan-

      des beratend teil.

 

      Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsfüh-

      rung durch die/den besondere Vertreterin/besonderen

      Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und

      Weisung im Einzelfall regeln.

 

      Vor der Bestellung der/des Ortsvereinsgeschäftsführe-

      rin/Ortsvereinsgeschäftsführers ist die Zustimmung der

      übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.

 

(7) Der Ortsvereinsvorstand hat dem Vorstand der überge-

      ordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit min-

      destens einmal jährlich zu berichten.

 

(8) Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den

      allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit

      hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung der

      übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.

 

(9) Der Vorstand kann Fachausschüsse, einzelne Sachver-

      ständige und einzelne Vorstandsmitglieder mit Sonder-

      aufgaben betrauen.

 

(10) Der Vorstand benennt eine/einen Vertreterin/Vertreter

       zur Unterstützung des Ortsjugendwerkes, die/der an

       den Sitzungen des Ortsjugendwerksvorstandes bera-

       tend teilnimmt.

 

(11) Er kann aus seiner Mitte eine/einen Gleichstellungs-

       beauftragte/Gieichstellungsbeauftragten berufen.

 

(12) Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu er-

       stattenden Bericht des Ortsjugendwerksvorstandes

       und den Bericht der/des Gleichstellungsbeauftragten

       entgegen.

 

(13) An den Vorstandssitzungen des Ortsvereines nimmt

       ein vom Ortsjugendwerksvorstand benanntes volljäh-

       riges Mitglied stimmberechtigt teil.

 

 

(14) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der

       Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haf-

       tet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt

       der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung

       gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung,

 

       für die ein Erlass im voraus ausgeschlossen ist, sowie

       Fälle der groben Fahrlässigkeit.

 

 

§ 9  Ortsausschuss

 

 

(1) Der Ortsvereinsvorstand kann einen Ortsausschuss

      bilden.

 

(2) Dem Ortsausschuss gehören eine/ein Vertreter/in des

      Jugendwerkes, korporative Mitglieder und weitere Inte-

      ressengruppen und Vereinigungen mit sozialem oder

      sozialpolitischem Charakter an, deren Ziele mit denen

      der Arbeiterwohlfahrt vereinbar sind.

 

(3) Der Ortsausschuss ist eine Kooperationsgemeinschaft

      zur Verfolgung gemeinsamer sozialer Aufgaben und

      Ziele auf kommunaler Ebene.

 

(4) Der Ortsausschuss tritt in regelmäßigen Abständen  zu-

      sammen. Er stimmt seine Aktivitäten untereinander ab

      und verabredet dort, wo eine gemeinsame Interessen-

      lage gegeben ist, vereinte Aktionen gegenüber Kom-

      mune, Ämtern, Behörden usw. oder gemeinsame

      Öffentlichkeitsarbeit.

 

 

§ 10  Mandat und Mitgliedschaft

 

 

Mandatsträger/-innen müssen Mitglied der Arbeiterwohl-

fahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftra-gungen enden mit demAusschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Aus-

tritt.

 

 

§ 11  Rechnungswesen

 

 

(1) Der Ortsverein ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-,

      Finanz- und lnvestitionspläne) verpflichtet. Diese be-

      dürfen der Bestätigung des Kreisverbandes.

 

(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kauf-

      männischer Buchführung zu entsprechen.

 

      Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des

      Budgets abgeleitet werden.

 

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Re-

      visionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der

      Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und

      die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausfüh-

      rungsbestimmungen anzuwenden.

 

 

§ 12  Statut

 

 

(1) Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner

      jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.

(2) Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung

      und dem Verbandsstatut, geht das Verbandsstaut den

      Regeln dieser Satzung vor.

 

 

§ 13  Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

 

 

(1) Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prü-

      fung durch die übergeordneten Verbandsgliederungen

 

      an.

 

 

(2) Die zur Prüfung berechtigten Gliederungen oder ihre

      Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken

      Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine

      nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede

      Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. Näheres re-

      gelt eine esonderte Vereinbarun zwischen dem Orts-

      verein und der über eordneten Gliederun

 

(3) Der Ortsverein ist gegenüber dem Ortsjugendwerk im

      Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur Prü-

      fung verpflichtet. Die Prüfung hat jährlich im Hinblick

      darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäfts-

      führung dem Satzungszweck entspricht.

 

 

§ 14  Auflösung

 

 

Bei Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten Ver- bandsgliederung ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen und das Markenzeichen der Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name oder Markenzeichen muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Marken-zeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbe-zeichnungen.

 

 

Kontakt

Begegnungsstätte

(gegenüber dem Rathaus)

Friedrichsplatz 4a

90552 Röthenbach

 

Telefon (+49) 0911 / 5 70 79 96

 

E-Mail   info(at)awo-roethenbach.de

Internet www.awo-roethenbach.de

 

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1. Vorsitzender

Ludger Jennemann

Telefon (+49) 0911 / 5 70 79 96

 

2. Vorsitzender

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Mobil    (+49) 0151 / 59 45 85 96